Wie funktioniert die Wärmepreisbremse?

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gas- und Wärmepreisbremse auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Wärmepreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.


Als Kundin und Kunde der Mainzer Stadtwerke Energie und Service GmbH und der Mainzer Wärme PLUS GmbH brauchen Sie sich um nichts zu kümmern! Wir werden die Wärmepreisbremse und die Mehrwertsteuersenkung ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigen und Sie informieren. Sie erhalten Ende Februar ein individuelles Schreiben, aus dem Sie Ihren Entlastungsbetrag entnehmen können. Da die Wärmepreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden wir Ihnen die Entlastung für diese beiden Monate bei der Jahresrechnung 2023 in Abzug bringen.

Wie funktioniert die Preisebremse im Detail? 

Im Normalfall zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Wärmepreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Wärmeverbrauchs zahlen Sie 9,5 ct/kWh (brutto). Für den über dieses Entlastungskontingent hinausgehenden Verbrauch fällt für jede weitere Kilowattstunde Ihr aktuell vertraglich mit uns vereinbarter Arbeitspreis an.

 

Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 % Ihres prognostizierten Wärmeverbrauchs verbraucht, zahlen Sie für diese darüber liegenden Kilowattstunden den mit uns vertraglich vereinbarten Preis.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie zugelassene Krankenhäuser bei den hohen Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Wärmepreisbremse eingeführt und greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 % ihres Wärmeverbrauchs nur 7,5 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für den Wärmeverbrauch über 70 % gilt der mit uns vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 % wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.

 

Das heißt jeder profitiert vom Energiesparen: Denn je weniger Sie verbrauchen, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt und desto weniger zahlen Sie. Es lohnt, den Verbrauch so weit zu reduzieren, dass Sie im Rahmen des staatlich reduzierten Entlastungskontingents bleiben.

 

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gas- und Wärmepreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 9,5 ct/kWh der Wärmepreisbremse bei den Haushaltskunden und dem für diese Kunden aktuell gültigen Arbeitspreis erhält der Energieversorger vom Staat erstattet. Für die Entlastungskontingente im Großkundensegment gilt das gleiche Prinzip.

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz 2022

Im November 2022 wurde im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes eine kurzfristige Entlastung der Kundinnen und Kunden beschlossen. 

Die einmalige Entlastung  belief sich auf 120 Prozent des im September 2022 geleisteten monatlichen Abschlags und wurde im Dezember 2022 ausgezahlt.